Statuten Verein InArtes


 

 

I Name und Sitz

1. Unter dem Namen InArtes besteht ein gemeinnütziger Verein gemäss Art. 60 ff. des

    Schweizerischen Zivilgesetzbuches mit Sitz in Zürich.

 

II Zweck

2. Der Verein bezweckt die Weiterentwicklung des Intermedialen kunstorientierten Ansatzes in Therapie, Beratung und Bildung.

 

3. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

 

III Mitgliedschaft

4 a) Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden. Die Aufnahme eines

    Mitglieds in den Verein erfolgt durch Beschluss des Vorstandes. Ein Mitglied kann

    unbegründet abgelehnt werden. Der jährliche Mitgliederbeitrag wird durch die

    Generalversammlung festgelegt.

 

4 b) Studierende der laufenden Ausbildungen IKT steht eine Mitgliedschaft in Ausbildung ohne Stimmrecht offen.

 

5. Die Mitgliedschaft erlischt

• durch Austritt: Der Austritt kann in schriftlicher Form unter Einhaltung einer

   dreimonatigen Kündigungsfrist auf Jahresende erklärt werden

• durch Ausschluss: Der Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied den Zwecken des

   Vereins zuwiderhandelt oder sich vereinsschädigend verhält. Über den Ausschluss

   entscheidet der Vorstand mit Stimmenmehrheit.

 

IIII Finanzierung und Haftung

6. Der Verein finanziert sich aus:

a) Mitgliederbeiträgen

b) Spenden, Legaten und andere Zuwendungen

c) Schulgeldern der Studierenden

d) Einnahmen aus erbrachten Dienstleistungen für Dritte

e) allfälligen weiteren Einnahmen für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das

    Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

 

V Organisation

7. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Sie findet mindestens einmal im

   zweiten Quartal des Jahres statt, es sei denn, 1/3 der Mitglieder verlangt die Einberufung

   schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe.

   Der Mitgliederversammlung stehen insbesondere folgende Befugnisse zu:

 

• Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes

• Wahl und Abwahl des Vorstandes, des Präsidenten und der Revisionsstelle für zwei

   Jahre

• Abnahme des Jahresberichts, Jahresrechnung und Revisionsberichts

• Festlegung des Mitgliederbeitrages

• Statutenänderung

• Auflösung des Vereins

 

Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt mit einer Frist von 14 Tagen unter Angabe der zu behandelnden Geschäfte. Jede ordnungsgemäss einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung erfolgen mit einfachem Mehr der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des Präsidenten doppelt. Statutenänderungen bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder.  

 

8. Der Vorstand besteht aus mindestens 3 Mitgliedern. Der Vorstand konstituiert sich mit

    Ausnahme des Präsidiums selbst. Der Vorstand versammelt sich auf Einladung des

    Präsidenten/der Präsidentin unter Angabe der Geschäfte so oft dies notwendig ist oder  von zwei Vorstandsmitgliedern verlangt wird. Der Vorstand vollzieht die Beschlüsse der

    Mitgliederversammlung und beschliesst über alle Geschäfte, die nicht ausdrücklich

    anderen Organen vorbehalten sind.

    Ihm obliegen insbesondere folgende Aufgaben:

• Einberufung der Mitgliederversammlung

• strategische Führung des Vereins

• Wahl und Entlassung der Institutsleitung

• Wahl und Entlassung Sekretariatsmitarbeitende

• Mitspracherecht bei der Berufung der Lehrbeauftragten

• Ernennung von Vertretungen in anderen Organisationen und Gremien

• Genehmigung des Jahresbudgets

• Bestimmung der unterschriftsberechtigten Personen und Regelung der 

   Zeichnungsberechtigung

 

Die Vorstandsbeschlüsse bedürfen der Mehrheit der gewählten Vorstandsmitglieder. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des Präsidenten doppelt. Zirkulationsbeschlüsse sind ausnahmsweise möglich, wenn sie einstimmig erfolgen und mindestens 2/3 der Mitglieder ihre Stimme abgeben. Sie sind an der nächsten Vorstandssitzung zu protokollieren. Zur operativen Umsetzung des Vereinszwecks wird vom Vorstand eine Institutsleitung ernannt mit den folgenden Aufgaben:

• Planung und Durchführung von Anlässen zur Pflege des Kontaktes und der beruflichen

   Weiterentwicklung im Felde der intermedialen Künste

• Organisation und Gestaltung von Weiterbildungen zur Umsetzung des intermedialen

   kunstorientierten Ansatzes in verschiedenen Berufsfeldern

• Ausbildung zur Intermedialen KunsttherapeutIn mit Anerkennung HFP

• Vernetzung des Instituts im schweizerischen und internationalen, kunstorientierten

   Bildungsumfeld

 

9. Zur Prüfung der Jahresrechnung wird eine Revisionsstelle gewählt. Sie erstattet der

   Mitgliederversammlung Bericht und empfiehlt die Annahme oder Ablehnung der

   Jahresrechnung.

 

VI Auflösung und Schlussbestimmung

10. Die Auflösung des Vereins bedarf einer Mehrheit von ¾ aller Mitglieder an einer ausser-

     ordentlich zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung. Bei einer Auflösung

     des Vereins fällt das Vereinsvermögen an eine Institution, welche den gleichen oder einen

     ähnlichen Zweck verfolgt.

 

Diese Statuten wurden an der Mitgliederversammlung vom 22.08.2015 beschlossen.

Diese Statuten wurden an der Mitgliederversammlung vom 11.09.2021 ergänzt und abgenommen.